FAQ
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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Welche Unterschiede bestehen zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Notarversorgungswerk?

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk auf die Berufsgruppen der Notare und Notarassessoren, die Mitglied der Rheinischen Notarkammer sind, beschränkt. 

Im Rahmen seiner Selbstverwaltung entscheiden die Mitglieder des Notarversorgungswerks durch die von ihnen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ersatzmitglieder über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die Mitglieder des Notarversorgungswerks mit der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz. Eine Wartezeit von mehreren Beitragsjahren, wie sie in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen ist, kennt die Satzung des Notarversorgungswerks nicht.

Auch werden  Leistungen des Notarversorgungswerks unabhängig von anderen Einnahmequellen seines Mitgliedes erbracht.

Die Finanzierung der Leistungen erfolgt auf Grundlage kapitalbildender Verfahren, die auf die Anforderungen des Notarversorgungswerkes abgestimmt sind. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung erhält das Notarversorgungswerk keinerlei staatlicher Zuschüsse.

Wer wird von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?

Grundsätzlich ist jeder abhängig Beschäftigte mit seinem Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze kraft Gesetzes Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung und zu dieser beitragspflichtig.

Als Mitglied des Notarversorgungswerks Köln betrifft die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem Notarssessorinnen / -assessoren im Vorbereitungsdienst und/oder aber auch  Notarinnen / Notare, die z. B. an der Berufsschule zukünftige Notarfachangestellte im Rahmen ihrer Ausbildung unterrichten.

Für diese Personengruppen besteht  die Möglichkeit, sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten unseres Notarversorgungswerkes befreien zu lassen.

Für Notarassessoren gilt, dass diese in der Vergangenheit nahezu alle die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt haben und diesen Anträgen ausnahmslos in allen Fällen stattgegeben wurde. In diesen Fällen zahlt die Rheinische Notarkammer den Beitrag, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre, an das Notarversorgungswerk Köln.

Einen entsprechenden Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der  gesetzlchen  Rentenversicherung finden Sie in unserem Download-Bereich "Formulare". Soweit Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen möchten, bitten wir Sie uns den Antrag  ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim Notarversorgungsgswerk Köln eingegangen sein muss, damit eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginn erfolgen kann. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann eine Befreiung lediglich für die Zukunft ab Eingang des Antrages erfolgen.

Ab dem Zeitpunkt der Befreiung sind Beiträge gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 zu entrichten. 

Die Höhe bemisst sich nach den Beiträgen, die an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären. Im Jahr 2015 beträgt der Beitragssatz an die gesetzliche Rentenversicherung 18,7% der monatlichen Bruttobezüge, höchstens EUR 6.050,00 (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Wie gestaltet sich das Verfahren beim Versorgungsausgleich nach Auskunftsersuchen des Familiengerichts?

Das Verfahren  beim Versorgungsausgleich nach Auskunftsersuchen des Familiengerichts setzt sich aus vier Abschnitten zusammmen. Zunächst wird nach § 23 Abs.1 Satz 1 die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft ermittelt (§ 5 Abs.1 und Abs.2 VersausglG). Sodann wird als Ausgleichswert (§ 5 Abs.3 VersausglG) die Hälfte der zuvor ermittelten Rentenanwartschaft vorgeschlagen und dem Gericht der kooespondierende Kapitalwert ( § 47 VersausglG) mitgeteilt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten eines Mitgliedes wird nach § 31 Abs. 2 in Form einer internen Teilung vorgenommen, wobei der berechtigte Ehepartner zum Ausgleich dafür, dass sein Risikoschutz auf eine Altersrente beschränkt ist, einen Zuschlag auf die Altersrente erhält, dessen Höhe abhängig vom Alter bei Ehezeitende ist. Letztendlich kann das Mitglied nach § 31 Abs. 3 zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der durch den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaft binnen einer Ausschlussfrist von zwei Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine einmalige Sonderzahlung leisten.

Wie sicher sind die Leistungen des Notarversorgungswerks Köln?

Trotz Finanz- und Wirtschaftskrisen  und Turbulenzen auf dem Anlagemarkt blieb das Notarversorgungswerk von dem Ausfall von Investitionen verschont und konnte jedes Jahr eine ansehnliche Rendite verzeichnen. Als Grund hierfür ist die von dem Notarversorgungswerk verfolgte Anlagestrategie zu sehen.

Die Anlagestrategie hinsichtlich des Vermögens des Notarversorgungswerks ist geprägt von einer möglichst hohen Diversifikation von und innerhalb der verschiedenen Anlageklassen. Dies bedeutet, dass Wert auf eine breite Mischung des Anlagevermögens gelegt wird. Erst dadurch kann eine kontinuierliche Stabilität und Sicherheit des Vermögens erreicht und ein mögliches Ausfallrisiko auf ein Minimum begrenzt werden. Diese Anlagestrategie hat dazu geführt, dass jedes Jahr eine ansehliche Rendite erwirtschaftet wird.

In unserem Informationsschreiben, welches am Ende eines Jahres an jedes Mitglied des Notarversorgungswerks versendet wird, informieren wir Sie im Rahmen einer detaillierteren Aufstellung über die Aufteilung des Vermögens innerhalb der verschiedenen Anlageklassen.

Wie finanziert sich das Notarversorgungswerk?

Finanzierungssystem des Notarversorgungswerks ist das offene Deckungsplanverfahren.

Dieses Finanzierungsverfahren berücksichtigt die Verweildauer der Beiträge im Notarversorgungswerk bei der Rentenwirksamkeit der Beiträge und erreicht dadurch eine annähernd genaue Äquivalenz von Beitrag und Rentenanwartschaft

Trotzdem enthält das Finanzierungssystem als modifiziertes offenes Deckungsplanverfahren Solidaranteile, mit denen Solidarleistungen wie Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenanwartschaften finanziert werden können.

Wie hoch ist die monatliche Beitragspflicht im Notarversorgungswerk?

Regelbeitrag

Der Monatsregelbeitrag beträgt für das Jahr 2015 EUR 1.290,70.

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 70% des Regelbeitrages, im Jahr 2015 beläuft er sich mithin auf EUR 903,49monatlich.

Unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 kann sich die monatliche Beitragspflicht auf 10% des Regelbeitrages, somit auf EUR 129,07 ermäßigen.

 

Freiwilliger Beitrag

Grundsätzlch können über den Regelbeitrag hinaus freiwillige Beiträge geleistet werden. Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag maximal 170% ( EUR 2.194,19) des Regelbeitrages nicht übersteigen.

In diesem Zusammenhang wird auf § 32 Abs.4 Satz 2 verwiesen, der eine Beschränkung der freiwilligen Beitragszahlung nach Vollendung des 55. Lebensjahres vorsieht.

Wie werden die Rentenleistungen des Notarversorgungswerks Köln steuerlich behandelt?

Die berufsständischen Versorgungswerke stellen einen Versorgungstypus eigener Art dar.

Im Hinblick auf die Alterssicherung sind sie im Rahmen der 3-Säulen-Modelle der 1. Säule zuzurechnen und stehen damit steuerlich auf derselben Ebene wie die gesetzliche Rentenverscherung.

Daher gelten für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken dieselben Regeln wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 werden die Renten gemäß § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert besteuert.

Die nachgelagerte Besteuerung kann im Einzelfall bei Selbstständigen, die in der Vergangenheit hohe Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt haben, zu einer ungerechten Doppelbesteuerung führen. Deshalb kann auf Antrag ein Teil der Altersrente der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen werden, sog. Öffnungsklausel. Es handelt sich um den Rententeil, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, die bis zum 31.12.2004 für mindestens 10 Jahre geleistet wurden, wobei die Jahre nicht unmittelbar aufeinander folgen müssen.

Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklausel ist, dass der Steuerpflichtige in mindestens 10 Jahren Beiträge über dem Betrag des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung  geleistet hat. Hierbei werden geleistete Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und an das Versorgungswerk addiert.

Was ist das Notarversorgungswerk Köln?

Das Notarversorgungswerk Köln ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts. Es übernimmt als berufsständische Versorgungseinrichtung  für seine Mitglieder die Altersversorgung und sichert sie gegen Risiken bei Berufsunfähigkeit und Tod ab.

Als Pflichtversorgungseinrichtung beruht es auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer nach Art. 70 GG und hat kraft seines landesgesetzlichen Versorgungsauftrages Notarassessorinnen/-assessoren sowie Notarinnen und Notare zu versorgen.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gehört es zur ersten Säule der Alterssicherung.

Obwohl es sich bei dem Notarversorgungswerk Köln um eine Pflichtversorgung handelt, kann es nicht als Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 GG angesehen werden, denn es besteht weder eine organisatorische noch eine rechtliche Anbindung an die Sozialversicherung.

Satzungsgemäß erbringt das Notarversorgungswerk Köln folgende Leistungen:

- Altersrenten

- Berufsunfähigkeitsrenten

- Hinterbliebenenrenten

     -- Witwen-/ und Witwerrenten

     -- Halbwaisen-/ und Vollwaisenrenten

Wer wird Mitglied des Notarversorgungswerks Köln?

Mitglied des Notarversorgungswerks Köln ist jedes zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar bestelltes Mitglied der Rheinischen Notarkammer und jeder im Dienstverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehender Notarassessor, der das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.