Schlussbestimmungen
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VI. Schlussbestimmungen


§ 38 Erfüllungsort nach oben

(1) Erfüllungsort für Leistungen des Versorgungswerks ist der Wohnsitz des Berechtigten, soweit dieser im Inland wohnt, anderenfalls der Sitz des Versorgungswerks.

(2) Erfüllungsort für Beiträge ist der Sitz des Versorgungswerks

§ 39 Verjährung nach oben

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches entsprechend.

§ 40 Informationspflicht nach oben

Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten.

§ 41 Auskunftspflicht nach oben

(1) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

(2) Wohnsitzwechsel und sonstige für das Versorgungswerk wichtige Veränderungen sind unaufgefordert mitzuteilen.

§ 42 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen nach oben

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen durch Veröffentlichung im amtlichen Teil der Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer.

§ 43 Rechtsweg nach oben

Verwaltungsakte des Versorgungswerks, insbesondere Leistungs- und Beitragsbescheide sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

§ 44 (aufgehoben) nach oben

 

 

§ 44 a Befreiung durch die Aufsichtsbehörde nach oben

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versorgungswerks von einzelnen Vorschriften dieser Satzung Befreiung gewähren. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.