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25.04.2015

Abschaffung des Widerspruchsverfahrens


Nach Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch den Landtag Nordrhein-Westfalen durch Änderung des § 110 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2015 bleibt der zulässige Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte des Notarversorgungswerks die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.