Beitragsbefreiung während Mutterschutz- und / oder Erziehungsurlaubszeit

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versorgungswerk

I. Überblick

Seit dem Jahr 1986 werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als familienpolitische Leistung Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung anerkannt. Die Beiträge werden durch einen Bundeszuschuss finanziert und wirken nicht nur rentensteigernd, sondern auch rentenbegründend, da sie ungeachtet einer vorherigen oder späteren Beitragsleitung als Beitragszeiten gelten. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung erhält das Versorgungswerk für seine Mitglieder keine staatlichen Zuwendungen, um solche Rentensteigerungen zu finanzieren. Unter anderem wegen dieser Ungleichbehandlung hat das BSG mit Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) festgestellt, dass die gesetzliche Rentenversicherung nun auch für die Mitglieder berufsständiger Versorgungs-einrichtungen Kindererziehungszeiten anrechnen muss. Entsprechende Anträge auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten daher bei den örtlichen Auskunftsstellen der Rentenversiche-rung gestellt werden.

Beim Notarversorgungswerk Köln sieht die Satzung in § 32 Abs 7 zur Minderung der finanziellen Belastung während der Zeit des Mutterschutzes und einer anschließenden Erziehungszeit die Mög-lichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht vor.

II. Voraussetzung der Beitragsbefreiung

§ 34 Abs. 7 sieht zwei eigenständige Befreiungstatbestände vor; zum einen für die Mütter während des Zeitraums der gesetzlichen Mutterschutzfrist (§ 32 Abs. 7 a)) und zum anderen für den daran anschließenden Zeitraum der Elternzeit für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt (§ 32 Abs. 7 b)).

Für eine Bewilligung der Befreiung müssen jeweils folgende materielle Kriterien kumulativ erfüllt sein.

1. Antrag nach § 32 Abs. 7 a) zur Beitragsbefreiung während Mutterschutzfrist

Wenn die Geburt eines Kindes bzw. die Geburt von Mehrlingsgeburten bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetz- lichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten Nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Notarversorgungswerk eingehen. 

Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

a. Die werdende Mutter muss dem Antrag eine Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburts-termin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburts-urkunde nachzureichen.

b. Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig einge-stellt werden. Angestellte legen eine Kopie der Gehaltsabrechnung des Monats vor, in dem die Mutterschutzfrist beginnt. Selbständige weisen den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung des Notariats oder des amt-lich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.

c. Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlung gegen Dritte haben. Zu diesen gehören vor allem Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsan-sprüche, für die der jeweilige Träger zur Beitragsleistung an die gesetzliche Renten-versicherung bzw. bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – an das Notarversorgungswerk verpflichtet wäre.

2. Antrag nach § 32 Abs. 7 b) zur Beitragsbefreiung während der Elternzeit

Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung des/der Kindes/Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätes- tens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Notar-

versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist und wirkt längstens zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Tage der Geburt. Die Geburtsurkunde ist dem Notarversorgungswerk in Kopie vor-

zulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

a. Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt wer-den. Angestellte weisen dies durch Vorlage einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Elternzeit nach. Selbständige weisen die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestä-tigung des Notariats oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.

b. Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen ge-gen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).

c. Sind beide Elternteile Mitglieder (§ 32 Abs. 7), so kann nur ein Elternteil die Befrei-ung gemäß § 32 Abs. 7 b) für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen; d.h. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich. In diesem Fall ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen und auszuweisen, für wen die Befreiung beantragt wird.

III. Die Bewilligung der Befreiung

Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung, bei selbständigen Mitgliedern insbesondere durch Überprüfung des dem Befreiungszeitraums erfassenden Einkommensteuerbescheides. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk 

angezeigt werden.

IV. Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen

Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen 

Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate ! Angestellte haben daher im Monat des Beginns und des Endes der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit noch den anteiligen Monatsbeitrag nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt zu entrichten, jedenfalls aber den 

V. Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente

Nach § 23 Abs. 3 Buchstabe b.) findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutter-schutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu wird die Rente bei Ausklammerung der beitragslosen Zeit von Mutterschutz und Erziehungsurlaub berechnet. Letzteres führt regel-mäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Die Zahlung freiwilliger Beiträge während der Zeit der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich mög-lich. Eine freiwillige Beitragszahlung in Höhe des Mindestbeitrages ist allerdings regelmäßig nicht ratsam. Die Vergleichsberechnung käme dann zu dem Ergebnis, dass die Rente auch unter Ein-schluss der Mindestbeitragszahlung niedriger wäre, als bei Ausklammerung der Beitragszeit. Der Mindestbeitrag wäre damit vergeblich geleistet. Freiwillig sollten daher Beiträge für die Zeit der Beitragsbefreiung nur dann entrichtet werden, wenn diese nahezu der bisherigen Beitragshöhe entsprechen.

Wem eine solch hohe Beitragszahlung nicht möglich ist, mit einer geringeren Beitragszahlung je-doch eine Verbesserung der Rentenanwartschaft erzielt werden soll, dem ist zu raten, die Bei-träge anzusparen und erst nach Ablauf der beitragsfreien Zeit zusätzlich zu den monatlichen Pflichtbeiträgen als freiwillige Beiträge nach § 32 Abs. 4 an das Notarversorgungswerk zu leisten. Eine solche Beitragsaufstockung ist bis zur Höhe von 130 % des Regelbeitrages möglich und führt zu einer Erhöhung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und mithin zur Erhöhung der Rentenanwartschaft.

Das Notarversorgungswerk steht Ihnen in diesen Fragen gerne mit Auskunft zur Seite.