I. Organisation



§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz nach oben

(1) Das Versorgungswerk der Rheinischen Notarkammer ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Es trägt den Namen »Notarversorgungswerk Köln«.

(2) Sitz des Versorgungswerks ist Köln.

§ 2 Organe nach oben

Organe des Versorgungswerks sind der Präsident, der Verwaltungsrat und die Vertreterversammlung.

§ 3 Präsident nach oben

(1) Der Präsident wird vom Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren berufen.

(2) Der Präsident muss mindestens fünf Jahre das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notars der Rheinischen Notarkammer innegehabt haben und Mitglied des Versorgungswerks sein. Er darf nicht zugleich dem Verwaltungsrat angehören.

(3) Das Amt des Präsidenten endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den Präsidenten der Rheinischen Notarkammer.

(4) Endet das Amt des Präsidenten mehr als ein Jahr vor Ablauf der Zeit, für die er berufen ist, so ist für die restliche Amtszeit unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 ein neuer Präsident zu berufen.

§ 4 Stellvertreter des Präsidenten nach oben

(1) Der Präsident der Rheinischen Notarkammer beruft einen Vizepräsidenten.

(2) Der Vizepräsident nimmt die Rechtsstellung des Präsidenten während dessen Verhinderung sowie im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Präsidenten bis zur Berufung eines neuen Präsidenten ein.

(3) Dem Vizepräsidenten steht das Recht zu, an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teilzunehmen.

(4) § 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Aufgaben des Präsidenten nach oben

(1) Der Präsident führt die Geschäfte des Versorgungswerks und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(2) Er vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrats und der Vertreterversammlung.

(4) Der Präsident hat das Recht, in den Sitzungen des Verwaltungsrats Anträge zu stellen.

(5) Der Präsident soll vor der Entscheidung in wichtigen Angelegenheiten den Verwaltungsrat hören.

§ 6 Verwaltungsrat nach oben

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder des Notarversorgungswerks Köln auf Vorschlag der Kammerversammlung vom Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf die Dauer von vier Jahren berufen werden.

(2) Der Präsident der Rheinischen Notarkammer beruft auf Vorschlag der Kammerversammlung gleichzeitig neun Ersatzmitglieder. Die Ersatzmitglieder rücken beim Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der von der Kammerversammlung bestimmten Reihenfolge nach.

(3) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrats nach oben

(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und, außer in den sonst nach Gesetz oder Satzung bestimmten Angelegenheiten, die Beschlussfassung über:

a) die Feststellung des Jahresabschlusses,

b) die Grundsätze für die Anlegung des Vermögens,

c) die Entlastung des Präsidenten,

d) die Festsetzung der Beiträge und die Bemessung der Leistungen.

Er kann sonstige Angelegenheiten an sich ziehen, ausgenommen Satzungsänderungen.

(2) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse einsetzen. Diesen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates und/oder des Versorgungswerkes sind.

§ 8 Sitzungen des Verwaltungsrats nach oben

(1) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Ort, Zeit und Art der Sitzungen bestimmt der Präsident. Sitzungen können als Präsenz-, Telefon- oder virtuelle Sitzungen durchgeführt werden und zwar auch in kombinierter Form. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen des Verwaltungsrates stattfinden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich oder in Textform verlangen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sitzung behandelt werden soll.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Sitzung mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform zu laden. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist und der Tag der Sitzung sind hierbei nicht mitzurechnen. In dringenden Fällen kann der Präsident den Verwaltungsrat mit kürzerer Frist einberufen.

(3) Der Präsident der Rheinischen Notarkammer ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

(4) Der Verwaltungsrat kann Dritten die Teilnahme an Sitzungen gestatten.

(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist berechtigt, in den Sitzungen Aufklärung über alle Belange des Versorgungswerks von dem Präsidenten zu verlangen.

§ 9 Beschlussfassung des Verwaltungsrats nach oben

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Wird in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig ist.

(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Vertretung bei der Abstimmung ist nicht zulässig.

(4) Beschlüsse können auch außerhalb einer Verwaltungsratssitzung schriftlich oder in Textform – auch in kombinierter Form – gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Form der Beschlussfassung zustimmen. Sie bedürfen einer Mehrheit von mindestens sechs Mitgliedern.

(5) Beschlüsse, deren Gegenstand in der Tagesordnung nicht angekündigt ist, können nur mit Einstimmigkeit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des  Verwaltungsrats gefasst werden.

(6) Über Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine vom Präsidenten zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats auf Verlangen in Abschrift zu übersenden. Niederschriften über Beschlüsse nach Absatz 4 sind den Mitgliedern unaufgefordert abschriftlich zu übersenden.

§ 10 Vertreterversammlung nach oben

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Ersatzmitgliedern des Verwaltungsrats.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über Änderungen der Satzung sowie über Anträge nach § 44 a.

(3) Die Vertreterversammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal jährlich einberufen. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen.

(4) Die Vertreterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder.

§ 11 Verlängerung der Amtsdauer nach oben

Würde das Amt eines Amtsträgers durch Zeitablauf enden und ist zu diesem Zeitpunkt ein Nachfolger noch nicht bestellt, so bleibt der Amtsträger bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers im Amt.

§ 12 Geschäftsführer nach oben

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Versorgungswerks kann der Präsident einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführer dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrats des Versorgungswerks sein. 

Sie sind an die Weisungen des Präsidenten gebunden. An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen sie teil.

(2) Die Bestellung als Geschäftsführer ist jederzeit widerruflich. Bestellung und Widerruf der Bestellung sowie der Abschluss des Dienstvertrages mit den Geschäftsführern bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.

§ 13 Pflicht zur Verschwiegenheit nach oben

(1) Der Präsident sowie der Vizepräsident sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.

(2) Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Vertreterversammlung, des Verwaltungsrats und der Ausschüsse.

(3) Die Geschäftsführer sowie die Angestellten des Versorgungswerks und sonstige Dritte sind hinsichtlich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Versorgungswerk bekannt werden, zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann schriftlich zu verpflichten.

(4) Von der Pflicht zur Verschwiegenheit kann durch den Verwaltungsrat im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

§ 14 Ehrenamtliche Tätigkeit nach oben

Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Dem Präsidenten kann durch den Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.