III. Leistungen



§ 20 Leistungsarten nach oben

(1) Das Versorgungswerk gewährt folgende Leistungen: 

  • a) Altersrente,
  • b) Berufsunfähigkeitsrente,
  • c) Hinterbliebenenrente,
  • d) Kapitalabfindung, sofern unbeschadet sonstiger satzungsmäßiger Voraussetzungen mindestens ein Monatsbeitrag geleistet worden ist.

(2) Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) § 86 VVG gilt entsprechend.

§ 21 Altersrente nach oben

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, wenn es aus dem Amt des Notars ausscheidet und das 68. Lebensjahr vollendet hat (Altersgrenze).

(2) Auf Antrag wird die Altersrente bei Ausscheiden aus dem Amt des Notars vor Erreichen dieser Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 63. Lebensjahr an gewährt. Als Ausgleich hierfür wird die Höhe der Altersrente gemäß § 23 um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Abschlag gemäß nachfolgender Tabelle gekürzt: 

Rentenabschläge nach Zeitspanne vor Vollendung des 68. Lebensjahres

Zeitspanne in Monaten / Kürzung in %

1      0,48 
2      0,96 
3      1,44 
4      1,92 
5      2,40 
6      2,88 
7      3,36 
8      3,84 
9      4,32 
10    4,80 
11     5,28 
12     5,76 
13     6,20 
14     6,64 
15     7,08 
16     7,52 
17     7,96 
18     8,40 
19     8,84 
20     9,28 
21     9,72 
22     10,16
23     10,60
24     11,04
25     11,45
26     11,86
27     12,27
28     12,68
29     13,09
30     13,50
31     13,91
32     14,32
33     14,73
34     15,14
35     15,55
36     15,96
37     16,33
38     16,70
39     17,07
40     17,44
41     17,81
42     18,18
43     18,55
44     18,92
45     19,29
46     19,66
47     20,03
48     20,40
49     20,75
50     21,10
51     21,45
52     21,80
53     22,15
54     22,50
55     22,85
56     23,20
57     23,55
58     23,90
59     24,25
60     24,60

(3) Verbleibt ein Mitglied über die Altersgrenze hinaus im Amt, wird der Beginn der Rentenzahlung bis zum Ausscheiden aus dem Amt, längstens jedoch auf die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben. Als Ausgleich hierfür wird die Höhe der Altersrente gemäß § 23 um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Zuschlag gemäß nachfolgender Tabelle erhöht:

Zeitspanne in Monaten / Zuschlag in %

1      0,40
2      0,80
3      1,20
4      1,60
5      2,00
6      2,40
7      2,80
8      3,20
9      3,60
10    4,00
11     4,40
12     4,80
13     5,22
14     5,64
15     6,06
16     6,48
17     6,90
18     7,32
19     7,74
20     8,16
21     8,58
22     9,00
23     9,42
24     9,84

 

(4) Die Altersrente wird jeweils zum Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Anspruch entsteht und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch entfällt. Für den Sterbemonat noch nicht gezahlte Leistungen können statt an die Erben an den Ehegatten oder an Abkömmlinge des Verstorbenen gezahlt werden.

§ 22 Berufsunfähigkeitsrente nach oben

(1) Jedes Mitglied, das vor Vollendung des 68. Lebensjahres aus dem Amt des Notars oder dem notarischen Anwärterdienst ausscheidet, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, sofern es infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Notaramtes oder des notarischen Anwärterdienstes auf Dauer unfähig geworden ist.

(2) Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt anstelle der Berufsunfähigkeitsrente eine Altersrente in gleicher Höhe. Berufsunfähigkeitsrente und vorzeitige Altersrente gemäß § 21 Abs. 2 können nicht nebeneinander bezogen werden; wer vorzeitige Altersrente bezieht, kann an deren Stelle nicht eine Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen.

(3) Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat. Das Mitglied ist auf Verlangen des Verwaltungsrats verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Durch die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO gilt die dauernde Amtsunfähigkeit als nachgewiesen. Das Versorgungswerk kann nach Feststellung der Berufsunfähigkeit jederzeit auf seine Kosten eine Nachuntersuchung verlangen und hierfür den Gutachter bestimmen.

(4) Die Zahlung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat des Eintritts der Berufsunfähigkeit folgt. Wird der 

Antrag später als sechs Monate nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt, beginnt die Zahlung mit dem Monat, der dem Monat der Antragstellung folgt.

(5) Die Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt.

(6) Die Zahlung endet

  • a) mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstirbt;
  • b) nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit
    • aa) mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied erneut zum Notar bestellt oder zum Notarassessor ernannt worden ist;
    • bb) bei Notaren unabhängig von einer Wiederbestellung, spätestens mit Ablauf von drei Jahren seit Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, sofern das Mitglied zum Zeitpunkt der Wiederherstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte;
    • cc) bei Notarassessoren unabhängig von einer Wiederernennung, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit Wiederherstellung der Berufsfähigkeit.

(7) Wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung eingestellt werden. Der Wegfall der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit i. S. d. Abs. 1 ist dem Versorgungswerk unverzüglich anzuzeigen.

(8) Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

(9) Liegen bei Eintritt in das Versorgungswerk die tatsächlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vor, so entsteht kein Anspruch auf Leistungen. Das Mitglied scheidet mit der Feststellung der Berufsunfähigkeit aus dem Versorgungswerk aus. Die gezahlten Beiträge werden erstattet.

§ 23 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente nach oben

(1) Der Monatsbetrag der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.

Die nach dieser Bestimmung errechnete Alters- / und Berufsunfähigkeitsrente mindert sich um einen Generationenfaktor, der in Abhängigkeit zum Geburtsjahrgang des Mitglieds steht. Beginnend mit dem Geburtsjahr 1942 ergibt sich die Höhe der Minderung aus nachfolgender Tabelle:

Rentenabschlag durch Generationenfaktor

Geburtsjahr     Generationenfaktor in %

1942       0,25
1943       0,50
1944       0,75
1945       1,00
1946       1,25
1947       1,50
1948       1,75
1949       2,00
1950       2,25
1951       2,50
1952       2,75
1953       3,00
1954       3,25
1955       3,50
1956       3,75
1957       4,00
1958       4,25
1959       4,50
1960       4,75
1961       5,00
1962       5,25
1963       5,50
1964       5,75
1965       6,00
1966       6,25
1967       6,50
1968       6,75
1969       7,00
1970       7,25
1971       7,50
1972       7,75
1973       8,00
1974       8,25
1975       8,50
1976       8,75
1977       9,00
1978       9,25
1979       9,50
1980       9,75
ab 1981  10,00

(2) Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Wirtschaftsjahren 1987 und 1988 beträgt jeweils 109,-- DM. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31.12.1988 wird jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres vom Verwaltungsrat festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.

(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind 

  • a) die Jahre, für die Beiträge geleistet worden sind oder in denen eine Beitragspflicht bestanden hat;
  • b) die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen worden ist, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht begründet worden ist;
  • c) Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit). Bei angefangenen Versicherungsjahren gilt jeder Monat als ein zwölftel Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat. Bei Mitgliedern i. S. d. § 15 Buchst. c) werden die Versicherungsjahre lediglich nach Buchst. a) angerechnet.

(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:

  • a) Zunächst werden die für ein Kalenderjahr gezahlten oder als gezahlt geltenden Beiträge gleichmäßig auf diejenigen Monate des betreffenden Kalenderjahres verteilt, in denen Beitragspflicht bestanden hat oder für die Beiträge geleistet worden sind (Beitragsmonate). Bei der Verteilung wird jeweils auf volle Cent nach unten abgerundet, wobei eine etwaige Differenz bei dem jeweils letzten Beitragsmonat eines Kalenderjahres ausgeglichen wird.
  • b) Für jeden Beitragsmonat wird dann der Quotient gebildet zwischen dem für diesen Monat gemäß vorstehend a) ermittelten Beitrag und dem monatlichen Regelbeitrag nach § 32 Abs. 2, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Beitragsmonate geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.

(5) Zeiten, für die wegen Beitragsbefreiung gemäß § 32 Abs. 7 Satz 3 und Satz 4 kein Beitrag zu zahlen war, sind Teil der anzurechnenden Versicherungsjahre gemäß Abs. 3 a) und gelten bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gemäß Abs. 4 als Beitragsmonate. Führt die Berücksichtigung dieser Zeiten zu einer geringeren Rente als derjenigen, die sich ohne diese Zeiten ergäbe, so bleiben diese Zeiten außer Betracht. 

§ 24 Hinterbliebenenrente nach oben

(1) Hinterbliebenenrenten sind

  • a) Witwenrente,
  • b) Witwerrente,
  • c) Vollwaisenrente,
  • d) Halbwaisenrente.

(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Anwartschaft auf Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente hatte oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog. Wer den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Rente.

§ 25 Witwen- und Witwerrente nach oben

(1) Nach dem Tode des Mitglieds erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.

(2) Witwen- oder Witwerrente werden nicht gewährt

  • a) der Witwe oder dem Witwer aus einer Ehe, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen worden ist und die nicht länger als ein Jahr gedauert hat,
  • b) der Witwe oder dem Witwer, wenn die Ehe erst nach Entstehen des Versorgungsanspruchs des Verstorbenen geschlossen worden ist. Die Versorgung wird jedoch gewährt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist. Sie wird ferner gewährt, wenn der Ausschluss des Rentenanspruchs eine unbillige Härte bedeutet. Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat.

(3) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird die Witwen- oder Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 %, höchstens jedoch um 50 % gekürzt. Nach 5-jähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 % der Rente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.

(4) Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder geheiratet hat.

§ 26 Waisenrente nach oben

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitglieds dessen Kinder. Hierzu zählen nicht Stief- und Pflegekinder.

(2) Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Darüber hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.

(3) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit des betreffenden Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor der Vollendung des 27. Lebensjahres Dienst geleistet worden ist.

§ 27 Höhe der Hinterbliebenenrente nach oben

(1) Die Hinterbliebenenrente beträgt

  • für Witwen oder Witwer 60 %
  • für Halbwaisen 15 %
  • für Vollwaisen 30 %

der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezogen hat. Bezog das Mitglied noch keine Rente, wird die Hinterbliebenenrente nach der Rente ermittelt, die das Mitglied bei seinem Ableben bezogen hätte, wenn der Rentenanspruch in diesem Zeitpunkt entstanden wäre, wobei bei einem Ableben vor Vollendung des 68. Lebensjahres auf die Berufsunfähigkeitsrente abzustellen ist. Besteht neben dem Anspruch auf Halbwaisenrente kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wird der Satz der Vollwaisenrente gewährt.

(2) Die Hinterbliebenenrenten werden erstmals für den auf den Sterbemonat des Mitglieds folgenden Monat gewährt und enden mit dem Sterbemonat des Hinterbliebenen oder mit dem Monat des Vollendens des betreffenden Lebensjahres.

§ 28 Ausschluss von Abtretung und Übertragung nach oben

Rentenansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 29 Kapitalabfindung nach oben

(1) Als Kapitalabfindung wird im Falle des § 25 Abs. 4 gewährt

  • a) bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das 60-fache der zuletzt bezogenen Monatsrente,
  • b) bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das 48-fache der zuletzt bezogenen Monatsrente,
  • c) bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres das 36-fache der zuletzt bezogenen Monatsrente.

(2) Mit der Abfindung sind sämtliche Ansprüche des betreffenden Berechtigten gegen das Versorgungswerk abgegolten.

§ 29a Eingetragene Lebenspartner nach oben

Die Regelung über die Versorgung von Hinterbliebenen und über den Versorgungsausgleich sind auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 30 Beitreibungskosten nach oben

Mahn-, Gerichts- oder Vollstreckungskosten wegen Ansprüchen des Versorgungswerks können – soweit sie bis zum Versorgungsfall nicht erstattet worden sind – in angemessenen Teilbeträgen von den Rentenleistungen bis zur vollständigen Tilgung abgezogen werden.

§ 31 Ehescheidung nach oben

(1) Wird im Zusammenhang mit der Ehescheidung eines Mitglieds der Versorgungsausgleich gemäß dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) durchgeführt, so wird die Veränderung der Anwartschaften eines Mitgliedes wie folgt berechnet: Das Produkt von übertragener Anwartschaft und Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt wird durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitenende geteilt.

                                           Übertragene          Rentensteigerungs- 
                                           Anwartschaft   x               betrag 
Veränderungsbetrag =  ______________________________________ 

                                          Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende

Der somit ermittelte Betrag wird von der Anwartschaft oder der Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds, wie sie sich ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ergeben würde, abgezogen. Ist oder war die ausgleichsberechtigte Person Mitglied des Versorgungswerkes, wird dieser Betrag ihrer Anwartschaft oder Rente hinzugezählt.

(2) Ist oder war die ausgleichsberechtigte Person nicht Mitglied des Versorgungswerkes, wird zu ihren Gunsten in Höhe des Ausgleichswertes eine Anwartschaft auf Altersrente nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 4 begründet. Auf Antrag kann ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen gemäß § 21 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Zum Ausgleich dafür, dass der Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt ist, erhöht sich die Anwartschaft um einen im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Zuschlag, gemäß nachstehender Tabelle:

Alter bei            Aufschlag für 
Ehezeitende      den Ausschluss

25 13,31 %
26 13,28 %
27 13,25 %
28 13,21 %
29 13,17 %
30 13,11 %
31 13,04 %
32 12,97 %
33 12,89 %
34 12,79 %
35 12,69 %
36 12,57 %
37 12,45 %
38 12,33 %
39 12,19 %
40 12,04 %
41 11,88 %
42 11,70 %
43 11,52 %
44 11,32 %
45 11,12 %
46 10,90 %
47 10,66 %
48 10,41 %
49 10,15 %
50 9,87 %
51 9,58 %
52 9,25 %
53 8,92 %
54 8,55 %
55 8,16 %
56 7,75 %
57 7,30 %
58 6,86 %
59 6,40 %
60 5,93 %
61 5,48 %
62 5,04 %
63 4,64 %
64 4,27 %
65 3,94 %
66 3,65 %
67 3,40 %
68 3,18 %

(3) Ein beitragspflichtiges Mitglied kann die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung seiner Rentenanwartschaft oder Rentenansprüche ganz oder teilweise durch eine einmalige Sonderzahlung ausgleichen. Diese ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles.

Die Höhe der Sonderzahlung errechnet sich, indem das Produkt von übertragener Anwartschaft und Jahresregelbeitrag bei Zahlungseingang durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt wird. Die Sonderzahlung ist als solche zu kennzeichnen.

(4) Für Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen gemäß § 48 VersAusglG das bisherige Recht anzuwenden ist, gilt § 31 in der am 31.08.2009 geltenden Fassung weiter.