Hinweise für Rentenbezieher
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Hinweise für Rentenbezieher

Die berufsständischen Versorgungswerke sind durch die VO (EG) Nr. 647/2005 vom 13.04.2005 (ABl. EU 117/1 vom 04.05.2005) in den sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, die die Systeme der sozialen Sicherheit in Europa koordiniert, einbezogen worden. Durch Art. 1 Nr. 9 VO (EG) Nr. 647/2005 ist ein Art. 95 f in die VO (EWG) Nr. 1408/71 eingeführt worden, der folgende wichtige Übergangsvorschriften enthält.

1. Hat ein Rentner des Versorgungswerks die in einem Drittstaat erforderliche Wartezeit bislang nicht erfüllen können, hat der ausländische Versicherungsträger nunmehr die im Versorgungswerk zurückgelegten Zeiten als wartezeiterfüllend zu berücksichtigten (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71).

2. Hat ein ehemaliges Mitglied des Versorgungswerks die im Versorgungswerk erforderliche Warte-zeit bislang nicht erfüllen können, hat das Versorgungswerk nunmehr die bei einem Versicherungs-träger im Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 zurückgelegten Versicherungszeiten als wartezeiterfüllend zu berücksichtigen (Art. 95 F Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71).

3. Hat ein ehemaliges Mitglied des Versorgungswerks eine Kapitalabfindung oder eine Beitragserstat-tung erhalten, so leben diese abgegoltenen Ansprüche nicht wieder auf (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71).

4. Rentner des Versorgungswerks, die bereits vor dem 01.01.2005 eine Rente des Versorgungswerks bezogen haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung der ausländischen Zeiten beantragen (Art. 95 f Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71). Wenn die Neuberechnung erfolgt ist, haben die Betroffenen ein Wahlrecht. Sollte im Einzelfall die Regelung nach der alten Rechtslage günstiger sein, so kann der Betroffene trotz Neuberechnung weiter die Gewährung nach altem Recht verlangen. Die Neuberechnung erfolgt ausschließlich auf Antrag und nicht von Amtswegen.

5. Beantragt die Betroffene erstmalig Leistungen (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71) oder be-gehrt er eine Neuberechnung (Art. 95 f Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71) innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem 01.01.2005, so gelten nicht die nationalen Verjährungs- oder Ausschlussfris-ten (Art. 95 f Abs. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71). Vielmehr bewirkt hier der Antrag, der binnen dieser Zweijahresfrist gestellt wird, daß die neuen Leistungen seit dem 01.01.2005 verlangt werden kön-nen. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt, müssen diese Ansprüche erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden (Art. 95 f Abs. 7 VO (EWG) Nr. 1408/71).

6. Es werden keine Ansprüche für einen Zeitraum vor dem 01.01.2005 begründet (Art. 95 f Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71). Berücksichtigt werden auch solche Zeiten, die vor dem 01.01.2005 zu-rückgelegt wurden, so dass Leistungen für die Zukunft unter Berücksichtigung der Vergangenheit gewährt werden (Art. 95 f Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71)