Merkblatt für Notarassessoren zur Erläuterung der Satzung
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Hinweise für Rentenbezieher

Vorbemerkung

I. Die Rentenformel (Wie errechnet sich meine Rente?)

II. Die Bedeutung der Rentenfaktoren im Einzelnen

1. Rentensteigerungsbetrag
2. Versicherungsjahre
3. Persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient (pdQ)
4. Generationenfaktor
5. Rentenabschläge und Rentenzuschläge bei Altersrentenbeginn vor/nach Vollendung des 68. Lebensjahres

III. Die einzelnen Rentenarten und ihre satzungsmäßigen 

Besonderheiten

1. Altersrente2. Berufsunfähigkeitsrente3. Hinterbliebenenrente

 

IV. Freiwillige Beitragszahlungsmöglichkeiten

1. Zahlungen über den Mindestbeitrag hinaus bis zum jeweiligen Ende ei-nes Kalenderjahres incl. Anwartschaftstabelle2. Nachversicherung3. Überleitung

 

V. Veränderung der Rentenanwartschaften durch (freiwillige) Beitragszahlungen

1. Renten ohne Zurechnungszeiten gemäß § 23 (3) c)
Alle Altersrenten sowie Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten mit Eintritt des Versicherungsfalles ab Vollendung des 55. Lebensjahres
2. Renten mit Zurechnungszeiten gemäß § 23 (3) c)
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten mit Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 55. Lebensjahres

VI. Meistbegünstigungsklauseln 

1. Überleitung - § 34 c (3) Satz 2
2. Nachversicherung - § 35 (3) Satz 2
3. Mutterschutz und Erziehungsurlaubszeit - § 32 (7) Satz 3
4. Notarassessorenzeit

 

Notarversorgungswerk Köln

Merkblatt für Notarassessoren zur Erläuterung der Satzung

 

Vorbemerkung

Sehr geehrtes Mitglied,

mit der Ernennung zur Notarassessorin / zum Notarassessor sind Sie Mitglied im Notarversorgungswerk Köln geworden.

Das vorliegende Merkblatt soll Ihnen vorab einen Überblick über die Arbeit und die Leistungen des Notarversorgungswerks Köln verschaffen.

Sinn dieses Merkblattes ist es nicht, Sie von etwaigen Fragen zur Satzung des Notarversorgungswerks Köln abzuhalten. Im Gegenteil, die Geschäftsstelle des Notarversorgungswerks Köln ist jederzeit gerne bereit, Ihre etwaigen bestehenden individuellen Fragen, z.B. zu Ihren Rentenanwartschaften oder den Auswirkungen künftig höherer oder niedriger Beitragszahlungen auf Ihre bereits erworbenen Anwartschaften, zu beantworten. Trotz dieses Angebotes möchten wir Ihnen aber durch dieses Merkblatt auch die Möglichkeit geben, sich unter Umständen selbst zu den Sie bewegenden Fragen zu informieren.

Soweit nachfolgend Paragraphen genannt werden, ist jeweils die Satzung des Notarversorgungswerks Köln gemeint. Mit den römischen Zahlen wird auf die Abschnitte dieses Merkblattes verwiesen.

I.

Die Rentenformel (Wie errechnet sich meine Rente?)

§ 23 (1) enthält die Rentenformel des Notarversorgungswerks Köln:

„Der Monatsbetrag der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.“

Die einzelnen Faktoren – Rentensteigerungsbetrag, Versicherungsjahre und persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient - werden unter II. ausführlich erklärt.

Da die Höhe der Hinterbliebenenrente sich gemäß § 27 nach der vom Mitglied bei seinem Ableben tatsächlich oder fiktiv bezogenen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente richtet, sind die vorstehend durch Fettdruck hervorgehobenen drei Rentenfaktoren für alle Rentenarten maßgeblich.

Zu diesen in jedem Fall maßgeblichen drei Rentenfaktoren können noch die folgenden beiden Faktoren hinzukommen:

Gemäß § 23 (1) ist bei allen Mitgliedern, die im Jahre 1942 oder später geboren sind (und damit bei allen aktiven Notarinnen und Notaren) ein Rentenabschlag durch den Generationenfaktor vorzunehmen.

Schließlich ist zu beachten, dass vorstehende Rentenformel nur für solche Altersrenten gilt, die ab der Regelaltersgrenze des § 21 (1) (Vollendung des 68. Lebensjahres) bezogen werden. Bei einem früheren Rentenbezug ist ein Rentenabschlag nach § 21 (2) und bei einem späteren ein Rentenzuschlag nach § 21 (3) vorzunehmen.

II.

Die Bedeutung der Rentenfaktoren im Einzelnen

1. Rentensteigerungsbetrag 

Der Rentensteigerungsbetrag, der bei Entstehung des Notarversorgungswerks Köln im Jahre 1987 gemäß § 23 (2) 109,00 DM betrug, wird nach dieser Vorschrift jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres vom Verwaltungsrat festgesetzt. Derzeit beträgt er 122,65 EUR und stellt diejenige monatliche Altersrente ab Vollendung des 68. Lebensjahres dar, die ein Mitglied grundsätzlich (d.h. ohne Berücksichtigung des Generationenfaktors) ab der Regelaltersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahres) zu erwarten hat, wenn es ein Jahr lang 100 % des Regelbeitrages gezahlt hat. Der Monatsregelbeitrag beträgt derzeit 1.290,70 EUR. 

Anders ausgedrückt heißt dies: Wer ein Jahr lang 100 % des Regelbeitrages zahlt, erhält dafür (ohne Berücksichtigung des Generationenfaktors) derzeit ab Vollendung des 68. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 122,65 EUR.

Dabei spielt es für die erworbene Rentenanwartschaft keine Rolle, in welchem Jahr und mit welcher absoluten Beitragshöhe die Beitragszahlung erfolgt ist. Jede in einem beliebigen Jahr erfolgte Zahlung von 100 % des Regelbeitrages führt zu demselben persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (siehe dazu nachfolgende Ziffer 3) und damit zur selben Monatsrentenanwartschaft ab Alter 68 in Höhe von derzeit 122,65 EUR.

2. Versicherungsjahre 

Abgesehen von Besonderheiten bei erneuter Begründung der Beitragspflicht nach Berufsunfähigkeit, auf die im Rahmen dieses Merkblattes nicht eingegangen werden soll, sind anzurechnende Versicherungsjahre gemäß § 23 (3) grundsätzlich die Jahre, für die Beiträge geleistet worden sind oder in denen eine Beitragspflicht bestanden hat.

Für Berufsunfähigkeits- und damit gleichermaßen für Hinterbliebenenrenten kommt ferner eine Zurechnungszeit gemäß § 23 (3) c) in Betracht, wenn die Berufsunfähigkeit oder der Todesfall vor Vollendung des 55. Lebensjahres eingetreten ist. 

Unabhängig davon, wann ein Mitglied berufsunfähig wird oder verstirbt und wie lange es bis zu diesem Zeitpunkt bereits Beiträge entrichtet hat, wird es somit bei der Berechnung der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente so behandelt, als ob es bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Beiträge geleistet hätte.

3. Persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient (pdQ)

Die Einzelheiten des bis auf 4 Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung zu ermittelnden pdQ sind in § 23 (4) geregelt. Kurz gefasst handelt es sich bei dem pdQ um das Verhältnis der während der gesamten beitragspflichtigen Mitgliedschaft gezahlten Beiträge zum jeweiligen Regelbeitrag. Ein Mitglied, das z.B. 10 Jahre lang immer 100 % des Regelbeitrages zahlt, hat ebenso einen pdQ von 1,0, wie ein anderes Mitglied, das erst 5 Jahre lang 130 % und dann 5 Jahre lang 70 % des Regelbeitrages zahlt.

Anders als die Versicherungsjahre, die mit fortdauernder Mitgliedschaft zwangsläufig immer steigen, kann sich der pdQ nämlich dann, wenn die zukünftigen Beitragszahlungen den bereits erzielten pdQ unterschreiten, verschlechtern. 

Beispiel: Ein Mitglied, das 5 Jahre lang 100 % des Regelbeitrages zahlt, hat einen pdQ von 1,0. Zahlt dieses Mitglied danach weitere 5 Jahre 70 % des Regelbeitrages, verringert sich dadurch sein pdQ auf 0,85. 

Unten (V. und VI.) wird daher noch näher darauf eingegangen werden, dass wegen des pdQ zukünftige Beitragszahlungen zu geringeren Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenanwartschaften führen können, während für die Altersrentenanwartschaften jede noch so geringe weitere Einzahlung zu einer Erhöhung der Anwartschaften führt.

4. Generationenfaktor 

Die statistische Lebenserwartung ist in den vergangenen Jahrzehnten erfreulich gestiegen und wird dies nach Meinung der Demographen bis auf weiteres auch künftig noch tun. Aufgrund dieses Umstandes werden – natürlich nicht in jedem Einzelfall, wohl aber im statistischen Durchschnitt – jüngere Mitglieder länger Altersrente beziehen als ältere. Der in § 23 (1) enthaltene Generationenfaktor, trägt diesem Umstand Rechnung, wonach bei allen ab dem Jahre 1942 geborenen Mitgliedern ein auf der statistischen Längerlebigkeit beruhender Rentenabschlag vorgenommen wird. 

Der Generationenfaktor beträgt bei im Jahre 1942 geborenen Mitgliedern 0,25 % und steigt mit jedem späteren Geburtsjahr um weitere 0,25 % auf maximal 10 % an. Der maximale Abschlag von 10 % gilt für alle ab dem Jahre 1981 geborenen Mitglieder.

Rentenabschlag durch Generationenfaktor:

Geburtsjahr Generationenfaktor

in % Geburtsjahr Generationenfaktor

in %

1942 0,25 1962 5,25

1943 0,50 1963 5,50

1944 0,75 1964 5,75

1945 1,00 1965 6,00

1946 1,25 1966 6,25

1947 1,50 1967 6,50

1948 1,75 1968 6,75

1949 2,00 1969 7,00

1950 2,25 1970 7,25

1951 2,50 1971 7,50

1952 2,75 1972 7,75

1953 3,00 1973 8,00

1954 3,25 1974 8,25

1955 3,50 1975 8,50

1956 3,75 1976 8,75

1957 4,00 1977 9,00

1958 4,25 1978 9,25

1959 4,50 1979 9,50

1960 4,75 1980 9,75

1961 5,00 ab 1981 10,00

5. Rentenabschläge und Rentenzuschläge bei Altersrentenbeginn vor/nach Vollendung des 68. Lebensjahres

Die in § 23 (1) enthaltene Rentenformel bezieht sich grundsätzlich auf die in § 21 (1) ersichtliche Regelaltersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahres).

§ 21 (2) und (3) sehen bei früherem oder späterem Ausscheiden aus dem Amt des Notars die Möglichkeit eines vorzeitigen oder auch späteren Altersrentenbeginn vor. 

So kann frühestens ab Vollendung des 63. und spätestens ab Vollendung des 70. Lebensjahres Altersrente bezogen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Verlängerung oder Verkürzung der Rentenlaufzeit versicherungsmathematisch zu Rentenzuschlägen oder Rentenabschlägen führen muss. 

Ein Mitglied, das für dieselben Beiträge 5 Jahre länger Altersrente bezieht als ein anderes Mitglied, muss zwangsläufig eine geringere Rente erhalten. Diese Abschläge und Zuschläge ergeben sich im Einzelnen aus den in § 21 (2) und (3) enthaltenen Tabellen. Bei der Überlegung, zu welchen Auswirkungen ein vorzeitiger oder späterer Altersrentenbeginn führt, ist über die Abschläge und Zuschläge hinaus zu beachten, dass ein Mitglied, das früher oder später aus dem Amt ausscheidet, dadurch weniger oder mehr Versicherungsjahre aufweist als bei den jährlich versandten Anwartschaftsmitteilungen angenommen wird. Ein Mitglied, das nicht bis zum 68., sondern nur bis zum 63. Lebensjahr Beiträge zahlt und dann vorzeitige Altersrente beantragt, hat somit nicht nur auf die bereits erworbenen Anwartschaften gemäß § 21 (2) einen Rentenabschlag von 19,2 % hinzunehmen, sondern natürlich auch die daraus resultierenden Folgen, dass es für 5 Versicherungsjahre weniger Beiträge entrichtet hat als ursprünglich angenommen.

III.

Die einzelnen Rentenarten und ihre satzungsmäßigen

Besonderheiten

1. Altersrente

Altersrente wird gemäß § 21 (1) gezahlt, wenn ein Mitglied aus dem Amt des Notars ausscheidet und das 68. Lebensjahr vollendet hat.

Scheidet das Mitglied vorher aus dem Amt des Notars aus, kann es wahlweise

- unter Inkaufnahme der Rentenabschläge nach § 21 (2) frühestens vom vollendeten 63. Lebensjahr an vorzeitige Altersrente beantragen oder

- beitragsfreies Mitglied bleiben, also keine Beiträge mehr zahlen, aber erst ab dem 68. Lebensjahr – und dann natürlich ohne Abschläge – Altersrente beziehen oder

- gemäß § 19 (1) a) auf entsprechenden Antrag freiwillig beitragspflichtiges Mitglied bleiben, also trotz Ausscheiden aus dem Amt des Notars bis zum 68. Lebensjahr weiter Beiträge zahlen und damit die Altersrentenanwartschaft ab Alter 68 erhöhen.

Ein Mitglied, das über die Regelaltersgrenze 68. Lebensjahr hinaus im Amt bleibt, bleibt über das 68. Lebensjahr hinaus beitragspflichtig zum Notarversorgungswerk Köln. Es bezieht vor seinem Ausscheiden aus dem Amt des Notars keine Altersrente. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt des Notars erhöht sich seine Anwartschaft um die Zuschläge gemäß § 21 (3).

2. Berufsunfähigkeitsrente

Gemäß § 22 (1) erhält jedes Mitglied, das 

a) infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Notaramtes oder des notarischen Anwärterdienstes auf Dauer unfähig geworden ist

und

b) tatsächlich aus dem Amt des Notars oder dem notarischen Anwärterdienst ausscheidet,

Berufsunfähigkeitsrente. 

Beide Voraussetzungen müssen zwingend kumulativ vorliegen. Ein Mitglied, das aus dem Amt des Notars nicht ausgeschieden ist, erhält somit unabhängig von der Schwere eines etwaigen geistigen oder körperlichen Gebrechens keine Berufsunfähigkeitsrente. Eine Erwerbsminderungsrente oder sonstige „teilweise Berufsunfähigkeitsrente“ kennt die Satzung des Notarversorgungswerks Köln nicht.

Anders als in der gesetzlichen oder privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Begriff der Berufsunfähigkeit rein notarspezifisch. Allein maßgeblich ist, ob man das Amt des Notars oder Notarassessors noch ausüben kann oder nicht. Die etwaige Möglichkeit, ganz oder teilweise einen anderen Beruf ausüben zu können, spielt keine Rolle.

Für die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente gilt dieselbe, aus § 23 (1) ersichtliche und in Abschnitt I. dargestellte Rentenformel wie für die Altersrente. 

Wesentlicher Unterschied gegenüber der Altersrente, bei der lediglich tatsächlich gezahlte oder als gezahlt geltende Beiträge zu Rentenanwartschaften führen können, ist die Zurechnungszeit gemäß § 23 (3) c), wonach der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres als Versicherungsjahre gelten.

Beispiele:

Mitglied A zahlt ab Vollendung des 29. Lebensjahres bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres Beiträge und wird dann berufsunfähig. Aufgrund der Zurechnungszeit wird es so behandelt, als ob es vom 29. bis zum 55. Lebensjahr, also 26 Jahre lang in Höhe des pdQ, Beiträge gezahlt hätte.

Mitglied B zahlt ab Vollendung des 29. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Beiträge und wird dann berufsunfähig. Aufgrund der Zurechnungszeit wird es ebenfalls so behandelt, als ob es vom 29. bis zum 55. Lebensjahr, also 26 Jahre lang in Höhe des pdQ, Beiträge gezahlt hätte.

Mitglied C zahlt vom 29. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr Beiträge und wird dann berufsunfähig. Als Versicherungsjahre werden ihm die 31 Jahre unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Beiträge angerechnet. Eine darüber hinausgehende Zurechnung erfolgt nicht.

Der bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erlangte pdQ gilt auch für die gesamte Zurechnungszeit. Da das Notarversorgungswerk Köln - anders als die gesetzliche Rentenversicherung und viele andere berufsständische Versorgungswerke – keinerlei Wartezeiten kennt, kann sich somit bei sehr frühzeitigen Berufsunfähigkeits- (oder Sterbe-) fällen ein ausgesprochen großer Unterschied zwischen Aufwand und Ertrag ergeben. Eine Notarassessorin z.B., die mit vollendetem 30. Lebensjahr Mitglied wird, einen einzigen Monatsbeitrag in Höhe von 75 % des Regelbeitrages zahlt und dann berufsunfähig wird, wird so behandelt, als hätte sie 25 Jahr lang 75 % des Regelbeitrages gezahlt. Hätte sie den einen Monat doppelt so viel, also 150 % des Regelbeitrages, gezahlt, erhielte sie für die gesamte Zurechnungszeit einen pdQ von 1,5 und damit bis zu ihrem Lebensende eine doppelt so hohe Berufsunfähigkeitsrente.

Aufgrund der Anwendung des pdQ auf die gesamte Zurechnungszeit ist es für Berufsunfähigkeitsfälle vor Vollendung des 55. Lebensjahres wichtig, nach Möglichkeit eine Verringerung des bislang erzielten pdQ durch geringere Beitragszahlungen zu vermeiden. 

Eine Empfehlung oder Nichtempfehlung zum Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann selbstverständlich seitens des Notarversorgungswerks Köln nicht ausgesprochen werden, da dies von der Höhe der bereits erworbenen Anwartschaft und dem individuellen Bedarf jedes einzelnen Mitgliedes abhängig sein dürfte. Die Geschäftsstelle des Notarversorgungswerks Köln wird Sie gerne bei weitergehenden Fragen hierzu telefonisch beraten. 

3. Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente beträgt gemäß § 27 (1)

- für Witwen- oder Witwer 60 %,

- für Halbwaisen 15 %,

- für Vollwaisen 30 %

der Rente, die das Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich bezogen hat bzw. der Berufsunfähigkeitsrente, die es bei seinem Ableben bezogen hätte, wenn der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente im Zeitpunkt seines Todes entstanden wäre.

Eine Deckelung der Hinterbliebenenrenten auf 100 % der Anwartschaft des verstorbenen Mitgliedes erfolgt nicht. Die Summe der Hinterbliebenenrenten kann über 100 % liegen. Eine Witwe mit 4 Kindern erhält z. B. 120 % der Anwartschaft ihres verstorbenen Ehemannes.

Alles vorstehend zur Alters- und Berufsunfähigkeitsrente Gesagte gilt somit durch die Verweisung in § 27 (1) auch für die Hinterbliebenenrenten. Verstirbt ein Mitglied somit vor Vollendung des 55. Lebensjahres, werden seine Hinterbliebenen so gestellt, als hätte das Mitglied Beiträge in Höhe seines bis zum Todeszeitpunkt erzielten pdQ bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres gezahlt.

Eine wie auch immer geartete Bedürftigkeit der Hinterbliebenen verlangt die Satzung des Notarversorgungswerks Köln nicht. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Hinterbliebenenrenten daher unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe der Hinterbliebene über andere Einkünfte verfügt.

Eine Waisenrente wird hierbei nach § 26 (2) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des rentenberechtigten Kindes gewährt. 

Sie kann auch darüber hinaus bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden, wenn sich das Kind in der Schul- /Berufsausbildung befindet oder das Kind bei Vorliegen des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstand ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird in diesen Fällen solange gewährt, wie dieser Zustand andauert.

IV.

Freiwillige Beitragszahlungsmöglichkeiten

1. Zahlungen über den Mindestbeitrag hinaus bis zum jeweiligen Ende eines Kalenderjahres

Abgesehen von einigen Ausnahmen, auf die in diesem Merkblatt nicht eingegangen werden soll (z.B. § 46 (3) für Mitglieder bei Inkrafttreten der Satzung, § 42 (7) betreffend Erziehungsurlaubszeiten und § 42 (5) bei geringem Einkommen und im ersten Beitragsmonat) haben

- Notarinnen und Notare grundsätzlich gemäß § 32 (4) 70 % des Regelbeitrages (monatlich augenblicklich 903,49 EUR) und

- von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Notarassessorinnen und Notarassessoren gemäß § 32 (6) mindestens den Beitrag zu zahlen, den sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten müssten.

In der Regel leisten Notarassessorinnen und Notarassessoren an das Notarversorgungswerk Köln den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser beträgt zurzeit monatlich 1.131,36 EUR und entspricht ca. 88 % des Regelbeitrages des Notarversorgungswerks Köln.

Über diese Mindestbeitragspflichten hinaus können gemäß § 32 (4) freiwillig monatliche Beiträge in Höhe von maximal 170 % des Regelbeitrages, derzeit 2.194,19 EUR/Monat, entrichtet werden, allerdings nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 55. Lebensjahr vollendet hat, über 100 % des Regelbeitrages hinaus nur in der Höhe, wie sie dem 1,15-fachen des bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 55. Lebensjahr vollendet hat, erreichten pdQ entsprechen.

Bei Berechnung des maßgeblichen pdQ werden dabei gemäß § 32 (4) Satz 4 die in die Notarassessorenschaft fallenden Beitragsmonate, sofern sie vor der Vollendung des 40. Lebensjahres liegen, nur dann berücksichtigt, wenn sie zu einer Erhöhung des maßgeblichen pdQ führen (Meistbegünstigungsklausel).

Beispiel 1: Ein Mitglied hat bis zum maßgeblichen Stichtag (31. Dezember nach Vollendung des 55. Lebensjahres) einen pdQ von 70 % erreicht. Es darf ab dem 1. Januar des Folgejahres 100 % des Regelbeitrages zahlen.

Beispiel 2: Ein Mitglied hat bis zum maßgeblichen Stichtag (31. Dezember nach Vollendung des 55. Lebensjahres) einen pdQ von 90 % erreicht. Es darf ab dem 1. Januar des Folgejahres 103,50 % des Regelbeitrages zahlen.

Beispiel 3: Ein Mitglied hat bis zum maßgeblichen Stichtag (31. Dezember nach Vollendung des 55. Lebensjahres) einen pdQ von 110 % erreicht. Es darf ab dem 1. Januar des Folgejahres 126,50 % des Regelbeitrages zahlen.

Beispiel 4: Ein Mitglied hat bis zum maßgeblichen Stichtag (31. Dezember nach Vollendung des 55. Lebensjahres) einen pdQ von 130 % erreicht. Es darf ab dem 1. Januar des Folgejahres 149,50 % des Regelbeitrages zahlen.

Gemäß § 32 (4) letzter Satz können über den Mindestbeitrag hinausgehende Beitragszahlungen 

„nur für das laufende Kalenderjahr entrichtet werden, wobei der Eingang beim Versorgungswerk maßgebend ist“.

Freiwillige Nachzahlungen für frühere Kalenderjahre sind nicht möglich. Ein Mitglied, das nicht ohnehin monatlich den Höchstbeitrag bezahlt, sollte sich daher die Akte „Notarversorgungswerk Köln“ spätestens für Anfang Dezember eines jeden Jahres auf Wiedervorlage legen und sich dann überlegen, ob es für das betreffende Kalenderjahr bis Ende Dezember des laufenden Kalenderjahres freiwillige Zahlungen vornehmen möchte oder nicht.

2. Nachversicherung

Ein Mitglied, das vor seiner Mitgliedschaft im Notarversorgungswerk Köln eine Tätigkeit ausgeübt hat, aufgrund derer es von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war (z.B. als Beamter), kann nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SGB VI i.V.m. § 35 der Satzung einen Antrag auf Nachversicherung zum Notarversorgungswerk Köln stellen. Wegen der Einzelheiten wird auf § 35 verwiesen.

3. Überleitung

Ebenso freiwillig ist die etwaige Überleitung von Beiträgen, die vor der Mitgliedschaft im Notarversorgungswerk Köln an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung geleistet wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Notarversorgungswerk Köln mit der betreffenden Versorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen geschlossen hat. Derzeit gibt es ein solches ausschließlich mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Nordrhein-Westfalen. 

Die weiteren Einzelheiten sind in §§ 34 b) und 34 c) geregelt.

V.

Veränderung der Rentenanwartschaften durch (freiwillige) Beitragszahlungen

Bezüglich der Frage, ob und in welchem Maße sich Rentenanwartschaften durch Beitragsleistungen verbessern oder unter Umständen sogar trotz (freiwilliger) Beitragsleistungen verschlechtern, wird nachfolgend zwischen

- Renten ohne Zurechnungszeiten gemäß § 23 (3) c)

alle Altersrenten sowie Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten mit Eintritt des Versicherungsfalles ab Vollendung des 55. Lebensjahres

und

- Renten mit Zurechnungszeiten gemäß § 23 (3) c)

Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten mit Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 55. Lebensjahres

unterschieden.

Bei der ersten Gruppe, also den Renten ohne Zurechnungszeiten, führt jede zusätzliche Beitragszahlung unabhängig von dem dabei erzielten pdQ zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaften. Bei der zweiten Gruppe, also den Renten mit Zurechnungszeiten, können hingegen geringere Beitragszahlungen und die damit verbundene Verschlechterung des pdQ zu einer Reduzierung bereits erworbener Anwartschaften führen.

1. Renten ohne Zurechnungszeiten gemäß § 23 (3) c)

alle Altersrenten sowie Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten mit Eintritt des Versicherungsfalles ab Vollendung des 55. Lebensjahres

Bei diesen Renten, insbesondere somit bei allen Altersrenten, unabhängig davon, ob sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze, früher oder später in Anspruch genommen werden, gilt:

Jede weitere Beitragsleistung führt zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaften. Eine Verschlechterung des pdQ durch geringe Beitragsleistungen kann in keinem Fall zu einer Verschlechterung der bereits erworbenen Anwartschaften führen.

Bei den nachfolgenden Beispielen werden der Einfachheit halber sowohl der Generationenfaktor als auch Rentenabschläge und Rentenzuschläge bei Altersrentenbeginn vor oder nach Vollendung des 68. Lebensjahres außer Acht gelassen, da diese, wenn sie zur Anwendung kommen, an dem durch die Beispiele verdeutlichten Prinzip der Anwartschaftserhöhung durch jede Beitragsleistung nichts ändern:

Ein Mitglied zahlt 1 Jahr lang 100 % des Regelbeitrages. Bei einem Rentensteigerungsbetrag von 122,65 EUR hat es aufgrund dieser Beitragsleistung ab Vollendung des 68. Lebensjahres eine Altersrente von 122,65 EUR zu erwarten.

(Rentensteigerungsbetrag 122,65 EUR x Versicherungsjahre 1 x pdQ 1,0)

Im darauf folgenden Jahr zahlt das Mitglied konstant nur 20 % des Regelbeitrages, wodurch sich sein pdQ für beide Versicherungsjahre gemeinsam auf 0,6 verschlechtert. Bei einem Rentensteigerungsbetrag von 122,65 EUR hat es aufgrund der Beitragsleistungen für die beiden Jahre ab Vollendung des 68. Lebensjahres eine Altersrente von 147,18 EUR zu erwarten.

(Rentensteigerungsbetrag 122,65 EUR x Versicherungsjahre 2 x pdQ 0,6)

Die Verschlechterung seines pdQ auf 0,6 ändert nichts an seiner Erhöhung der Altersrentenanwartschaft.

Zu demselben Ergebnis käme man im Übrigen auch dann, wenn man die in den einzelnen Beitragsjahren erzielten Rentenanwartschaften getrennt ermitteln und anschließend addieren würde:

Bei einem pdQ von 0,2 hat das Mitglied in seinem zweiten Versicherungsjahre eine Altersrentenanwartschaft von 24,53 EUR erworben (Rentensteigerungsbetrag 122,65 EUR x Versicherungsjahre 1 x pdQ 0,2).

Addiert man diese 24,53 EUR zu den im ersten Versicherungsjahr erworbenen 122,65 EUR, ergibt dies exakt 147,18 EUR.

Vorstehende Beispiele gelten gleichermaßen für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres bezogen werden. Für diese Renten, die einen bestimmten Prozentsatz einer tatsächlich bezogenen oder fiktiven Altersrente ausmachen, gelten vorstehende Ausführungen gleichermaßen.

2. Renten mit Zurechnungszeiten

Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten mit Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 55. Lebensjahres

Für diese Renten, bei denen einem Mitglied Beitragszeiten quasi „geschenkt“ werden und auf die geschenkten Zeiten der bislang erzielte durchschnittliche pdQ angewandt wird, kann sich tatsächlich durch eine Verschlechterung des pdQ eine Verschlechterung bereits erzielter Anwartschaften ergeben:

Beispiel: Eine Notarassessorin wird exakt mit Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglied des Versorgungswerks. Sie zahlt 1 Jahr lang 100 % des Regelbeitrages und wird dann berufsunfähig. Aufgrund § 23 (3) c) wird sie so behandelt, als hätte sie bis zum 55. Lebensjahr 100 % des Regelbeitrages gezahlt, weshalb sie (mit Berücksichtigung des Generationenfaktors von 10 % gemäß § 23 (1), der für alle ab 1981 Geborenen gilt) eine Berufsunfähigkeitsrente von 2.759,62 EUR zu erwarten hätte.

(Rentensteigerungsbetrag 122,65 x Versicherungsjahre 25 x pdQ 1,0 – Generationenfaktor 10 %)

Hätte dieselbe Kollegin vor Eintritt der Berufsunfähigkeit noch ein weiteres Jahr Beiträge gezahlt, in diesem Jahr allerdings nur 70 % des Regelbeitrages, betrüge ihre Berufsunfähigkeitsrente bei dann eintretender Berufsunfähigkeit nur 2.345,68 EUR monatlich.

(Rentensteigerungsbetrag 122,65 x Versicherungsjahre 25 x pdQ 0,85 – Generationenfaktor 10 %)

Eine einjährige weitere Beitragszahlung in Höhe von immerhin 70 % des Regelbeitrages würde somit aufgrund der damit verbundenen Verringerung des pdQ zu einer Senkung der Berufsunfähigkeitsrentenanwartschaft in Höhe von ca. 414,00 EUR geführt.

Eine Ausnahme dieses Prinzips gilt aufgrund der Meistbegünstigungsklauseln bezüglich Nachversicherung, Überleitung und Erziehungsurlaubszeiten, auf die in Abschnitt VI. näher eingegangen wird. Satzungsgemäß wird in diesen Fällen die Verschlechterung von Anwartschaften durch geringe Beitragszahlungen verhindert.

Abgesehen von diesen Ausnahmeregelungen besteht die Möglichkeit einer Verschlechterung der Anwartschaften bei Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten. Daher sollte ein Mitglied gerade in jungen Jahren (also mit wenigen Beitragsjahren) durch entsprechende, unter Umständen auch freiwillig über die Mindestpflicht hinausgehende Beitragszahlungen dafür Sorge tragen, dass sich sein pdQ nicht allzu sehr verschlechtert.

VI.

Meistbegünstigungsklauseln

Besondere Regelungen für Zeiten mit typischerweise geringen Beitragszahlungen (Referendariat, Beamtenverhältnis, Notarassessorenzeit sowie Kindererziehungsurlaubszeiten)

Wie in Abschnitt V. 2. geschildert, können geringe Beitragsleistungen zu einer Verschlechterung des pdQ und damit zu einer Verringerung der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenanwartschaften führen.

Außerdem können geringe Beitragszahlungen zu einer Einschränkung der Beitragszahlungsmöglichkeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres führen (siehe IV. 1.).

Für bestimmte Beitragszeiten, für die bzw. während derer üblicherweise Beiträge unter dem Regelbeitrag gezahlt werden, schließt die Satzung eine Verschlechterung der Anwartschaften bzw. Zahlungsmöglichkeiten durch Meistbegünstigungsklauseln 

aus:

1. Überleitung - § 34 c (3) Satz 2

§ 34 c (3) Satz 2 lautet: „Führt jedoch die Berücksichtigung von übergeleiteten Beiträgen zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Überleitung ergibt, bleibt die Überleitung insgesamt außer Betracht.“

Die Vorschrift versteht sich von selbst. Ist etwa ein Mitglied während der Zeit, in der es auf seine Ernennung zum Notarassessor wartet, in geringem Umfang als Rechtsanwalt tätig und macht von der Möglichkeit, seine an das Rechtsanwaltsversorgungswerk geleisteten Beiträge an das Versorgungswerk Köln überzuleiten, Gebrauch, kann dies in keinem Fall zu einer Verschlechterung seiner Anwartschaften führen.

Für Renten ohne Zurechnungszeiten führt die Überleitung in jedem Fall zu einer Verbesserung der Anwartschaften (siehe V. 1.).

Bei Renten mit Zurechnungszeiten findet die in der Satzung vorgesehene vergleichsweise Betrachtung – Berechnung der Renten mit und ohne Überleitung – statt. Das Schlimmste, was dem Mitglied passieren kann, ist daher, dass sich diese Rentenanwartschaften durch die Überleitung nicht verbessern.

2. Nachversicherung - § 35 (3) Satz 2

§ 35 (3) Satz 2 lautet: „Führt jedoch die Berücksichtigung von Nachversicherungsbeiträgen zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Nachversicherung ergibt, bleibt die Nachversicherung insgesamt außer Betracht.“

Für die Nachversicherung gilt somit das in Ziffer 1. Gesagte entsprechend.

3. Mutterschutz und Erziehungsurlaubszeit - § 32 (7) Satz 3

§ 32 (7) Satz 3 lautet: „Auf Antrag wird ein Mitglied ab dem 01.01.2012 für die Zeit des Mutterschutzes und der sich anschließenden Erziehungsurlaubszeit von der Beitragspflicht befreit, soweit das Mitglied im Befreiungszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübt und keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen gegen Dritte hat.“

(Wegen der bis 31.12.2011 geltenden Regelung wird auf § 32 (7) Sätze 1 und 2 verwiesen.)

Diese Versicherungszeiten mit geringem oder unter Umständen gar keinem pdQ könnten zu einer Verschlechterung bei den Renten mit Zurechnungszeiten führen. Diesen Umstand hat der Satzungsgeber gesehen und ihn im § 23 (5) Satz 2 wie folgt ausgeschlossen:

„Führt die Berücksichtigung dieser Zeiten zu einer geringeren Rente als derjenigen, die sich ohne diese Zeiten ergäbe, so bleiben diese Zeiten außer Betracht.“

Auch hier erfolgt also eine Vergleichsrechnung, bei der es unter Umständen zu einer Verbesserung der Anwartschaften, jedoch in keinem Fall zu einer Verschlechterung der Anwartschaften kommen kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil aus Januar 2008 (Az: B 13 R 64/06) entschieden, dass auch Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung (DRB) beantragen können, soweit ein Versorgungswerk keine gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vornimmt.

Da Versorgungswerken anders als der DRB keine Bundesmittel zur Finanzierung von Kindererziehungszeiten zur Verfügung gestellt werden, können die Versorgungswerke auch keine mit der DRB gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vornehmen.

Deshalb kann ein Mitglied, welches Kinder erzieht, neben dem Antrag auf Berücksichtigung von Erziehungsurlaubszeit gemäß § 37 (7) S. 3 beim Notarversorgungswerk Köln, Kindererziehungszeiten bei der DRB beantragen. Da die DRB eine unverfallbare Rentenanwartschaft erst bei Vorliegen von 60 Beitragsmonaten vorsieht, besteht gemäß § 7 Abs. 1 SGB VI für Mitglieder mit Kindererziehungszeiten bei der DRB die Möglichkeit, fehlende Beitragsmonate bis zum Erreichen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft aufzufüllen.

4. Notarassessorenzeit

In Abschnitt IV. 1. wurde bereits dargestellt, dass und wie ab Vollendung des 55. Lebensjahres nur eingeschränkt freiwillige Beitragsleistungen über den Regelbeitrag des Notarversorgungswerks Köln hinaus erfolgen dürfen.

Da während der Notarassessorenzeit in aller Regel Beiträge unter dem Regelbeitrag geleistet werden, würde durch die Assessorenzeit nahezu bei jedem Mitglied die Beitragszahlungsmöglichkeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres eingeschränkt. Der Satzungsgeber hat dies gesehen und durch die in Abschnitt IV. 1. bereits dargestellte Meistbegünstigungsklausel des § 32 (4) Satz 4 verhindert. Beiträge, die während der Assessorenzeit und vor Vollendung des 40. Lebensjahres geleistet werden, können allenfalls zu einer Erhöhung, nicht jedoch zu einer Minderung der Beitragszahlungsmöglichkeiten ab Vollendung des 55. Lebensjahres führen.