Beiträge
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IV. Beiträge



§ 32 Beitragspflicht nach oben

(1) Zur Beitragszahlung berechtigt und verpflichtet sind Mitglieder i. S. d. § 15 Buchst. a) und b). Mitglieder i. S. d. § 15 Buchst. c), die nach Vollendung des 45. Lebensjahres erneut zum Notar bestellt oder zum Notarassessor ernannt worden sind, sind nur auf Antrag zur Beitragszahlung berechtigt und verpflichtet, sofern das bei Antragstellung erreichte Lebensalter abzüglich der früheren Beitragspflichtzeit ein Alter von unter 45 Jahren ergibt. 

§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der monatliche Regelbeitrag ist ein bestimmter Teil der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er entspricht bei Inkrafttreten der Satzung dem monatlichen Höchstbeitrag zur gesetzlichen 

Rentenversicherung und wird im Folgenden durch den Verwaltungsrat jährlich neu festgesetzt.

(3) Die Pflicht und die Berechtigung zur Beitragszahlung beginnen mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 eingetreten sind. Mitglieder i. S. d. § 19 können jedoch für die Zeit ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend Beiträge innerhalb von drei Monaten seit Fortsetzung der Mitgliedschaft entrichten.

(4) Abweichend hiervon kann ein monatlicher Beitrag in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 170 % des Regelbeitrages entrichtet werden, unabhängig davon jedoch jährlich maximal das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden. Der jeweilige Mindestbeitrag wird durch Leistungsbescheid festgesetzt.

Nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 55. Lebensjahr vollendet, sind Beiträge, die über 100 % des Regelbeitrages betragen, nur in der Höhe zulässig, wie sie dem 1,15-fachen des bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 55. Lebensjahr vollendet hat, erreichten, nach Satz 4 und 5 ermittelten durchschnittlichen Beitragsquotienten entsprechen, in keinem Fall jedoch mehr als 170 % des Regelbeitrags.

Zur Ermittlung des nach Satz 3 maßgeblichen durchschnittlichen Beitragsquotienten werden nur solche Beitragsmonate i. S. von § 23 Abs. 4 berücksichtigt, die

  • mit dem auf die Ernennung zum Notar, spätestens jedoch mit dem auf die Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden 1. Januar,
  • frühestens jedoch mit dem 1. Januar 1988 beginnen.

Sonstige Beitragsmonate i. S. von § 23 Abs. 4 werden nur dann berücksichtigt, wenn ihre vollständige Berücksichtigung zu einer Erhöhung des nach vorstehendem Satz ermittelten Quotienten führt. Zur Aufstockung dienende Nachzahlungen können nur für das laufende Kalenderjahr entrichtet werden, wobei der Eingang beim Versorgungswerk maßgebend ist.

(5) Die Beitragspflicht ermäßigt sich auf Antrag

  • a) bei einem Notar für das laufende Jahr auf 6 % seiner letztjährigen Gebühreneinnahmen, wenn er nachweist, dass 70 % des 12-fachen Regelbeitrages nach Abs. 2 im Jahr 6 % seiner letztjährigen Gebühreneinnahmen aus dem Notariat übersteigt,
  • b) bei einem Notarassessor auf denjenigen Betrag, der für die betreffenden Monatsbezüge dem Beitrag nach dem SGB VI entspricht, jedoch nicht unter 10 % des Regelbeitrages. Für den Monat, in dem die Mitgliedschaft gemäß § 15 Buchst. a) beginnt, ist die Beitragspflicht eines Notarassessors auch ohne Antrag auf den in vorstehendem Buchst. b) bezeichneten Betrag reduziert, wobei für diesen Monat die Mindestbeitragspflicht von 10 % nicht gilt.

Das Versorgungswerk ist berechtigt, alle hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere Einblick in die Bücher und Akten des Mitglieds zu nehmen.

(6) Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks befreit sind, zahlen während der Dauer der Befreiung mindestens den Beitrag, den sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten müssten.

(7) Bis zum 31.12.2011 gelten während Mutterschutz- oder Erziehungsurlaubszeiten 70 % des jeweiligen Monatsregelbeitrages als entrichtet, sofern und soweit in dem betreffenden Monat für das Mitglied gezahlte Beiträge 70 % des jeweiligen Monatsregelbeitrages nicht erreichen, bei Erziehungsurlaubszeiten jedoch höchstens für die Dauer von 12 Monaten; Nach Ablauf dieser Frist gelten die allgemeinen Beitragsvorschriften. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder i. S. d. § 15 Buchst. c).

Auf Antrag wird ein Mitglied ab dem 01.01.2012 für die Zeit des Mutterschutzes und der sich anschließenden Erziehungsurlaubszeit von der Beitragspflicht befreit, soweit das Mitglied im Befreiungszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübt und keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen gegen Dritte hat.

Als Befreiungszeiten gelten:

  • a) Zeiten, in denen ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach den § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchuG) besteht, bestanden hat oder bestanden hätte, wenn die Betreffende unselbständig tätig gewesen wäre,
  • b) Zeiten, in denen das Mitglied bis längstens zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Tage der Geburt seines Kindes die Übernahme der Betreuung dieses Kindes geltend macht.

Der Antrag wirkt zurück, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit gestellt wird.

Sind beide Elternteile Mitglieder des Notarversorgungswerkes, so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß b) für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen.

(8) Während eines Pflichtwehrdienstes, eines zivilen Ersatzdienstes oder eines Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungs- schutz leisten Mitglieder, die

  • a) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, den Beitrag gemäß Abs. 6 Satz 1;
  • b) nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, den Regelbeitrag nach Abs. 2 bzw. Abs. 3.

(9) Pflicht und Berechtigung zur Beitragszahlung enden mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen, spätestens jedoch mit dem Monat, in dem das Mitglied sein 70. Lebensjahr vollendet. Dies gilt auch für rückständige Beiträge.

Nach dem Tode eines Mitglieds können jedoch über den persönlichen Höchstbeitrag für den Sterbemonat hinaus der Aufstockung dienende Nachzahlungen nicht mehr geleistet werden.

(10) Die jährlichen Beiträge dürfen das 15-fache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würden, nicht übersteigen.

Sie brauchen das 12-fache des monatlichen Mindestbeitrages gemäß Abs. 4 Satz 1 (bei entsprechender Befreiung gemäß § 46 Abs. 3) nicht zu überschreiten (Jahresmindestbeitrag), soweit nicht die für das betreffende Kalenderjahr gemäß Abs. 6 Satz 1 zu erhebenden Beiträge diesen Jahresmindestbeitrag überschreiten.

§ 33 Beitragsverfahren nach oben

(1) Die Beiträge sind monatlich zu entrichten und müssen bis zum 15. des betreffenden Monats beim Versorgungswerk eingegangen sein. Der Verwaltungsrat kann eine hiervon abweichende, jedoch keine nachschüssige Zahlungsweise und insbesondere auch beschließen, dass Beiträge halbjährlich im voraus zu entrichten sind. Endet in einem solchen Falle die Beitragspflicht vor Ablauf des für die Beitragszahlung bestimmten Vorauszahlungszeitraumes, ist der auf den (die) nicht mehr beitragspflichtigen Monat(e) verhältnismäßig entfallende Anteil des für den Vorauszahlungszeitraum insgesamt gezahlten Beitrages zurückzuerstatten.

(2) Von Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als zwei Wochen in Rückstand sind, kann ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der rückständigen Beiträge erhoben werden. Außerdem sind die durch Einziehung von Beiträgen entstandenen Kosten durch das Mitglied zu tragen.

(3) Um mehr als drei Monate verspätet eingehende Beiträge werden abweichend von § 23 Abs. 4 bei Feststellung des Beitragsquotienten zu dem Regelbeitrag in Beziehung gesetzt, der im Monat des Eingangs dieser Beiträge maßgeblich ist.

§ 34 (aufgehoben) nach oben

§ 34 a Abschluss von Überleitungsabkommen nach oben

Das Versorgungswerk kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats mit anderen berufsständischen Versorgungswerken Überleitungsabkommen abschließen. Sie sollen vom Prinzip der Gegenseitigkeit getragen sein.

§ 34 b Überleitung von Beiträgen nach oben

(1) Endet die Beitragspflicht eines Mitgliedes und wird es Mitglied einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung, so wird auf Antrag der nach Abs. 2 berechnete Betrag an die andere berufsständische Versorgungseinrichtung übertragen, falls mit dieser ein Überleitungsabkommen besteht.

(2) Übergeleitet werden ausschließlich die dem Versorgungswerk tatsächlich als Beitrag zugeflossenen Beträge, also z. B. keine Erhöhungsbeträge bei Nachversicherung, keine als entrichtet geltenden Beiträge im Sinne von § 32 Abs. 6 Satz 2 und keine Zinsen.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft in der anderen Versorgungseinrichtung gestellt werden. Er kann von den Erben des Berechtigten nicht zurückgenommen werden. Überleitungsabkommen können für eine Übergangszeit nach ihrem Inkrafttreten Übergangsfristen vorsehen.

(4) Mit der Überleitung sind sämtliche Ansprüche gegen das Versorgungswerk abgefunden.

§ 34 c Entgegennahme übergeleiteter Beiträge nach oben

(1) Auf Antrag sind Beiträge, die für ein Mitglied an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt worden sind, gemäß den nachstehenden Bestimmungen von dem Versorgungswerk zu übernehmen.

(2) Voraussetzung ist, dass zwischen beiden Versorgungseinrichtungen ein Überleitungsabkommen besteht.

(3) Das Versorgungswerk nimmt die übergeleiteten Beiträge entgegen und behandelt diese so, als wären die bei der bisher zuständigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zu denselben Zeiten bei ihm geleistet worden. Führt jedoch die Berücksichtigung von übergeleiteten Beiträgen zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Überleitung ergibt, bleibt die Überleitung insgesamt außer Betracht.

Für übergeleitete Beiträge, die für Zeiten vor dem 01.01.1988 geleistet worden sind, gelten bezüglich des Regelbeitrages § 48 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(4) Der Antrag auf Überleitung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft gestellt werden. Er kann von den Erben des Berechtigten nicht zurückgenommen werden. 

Überleitungsabkommen können für eine Übergangszeit nach ihrem Inkrafttreten Übergangsfristen vorsehen.

(5) Die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied bei Beginn der Mitgliedschaft bereits berufsunfähig ist oder bei der bisher zuständigen Versorgungseinrichtung bereits einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat.

§ 35 Nachversicherung nach oben

(1) Wird für ein Mitglied die Nachversicherung i. S. d. § 186 SGB VI beantragt, wird die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.

(2) Dem Antrag auf Nachversicherung ist stattzugeben, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen der im SGB VI enthaltenen Regelungen über die Nachversicherung bei berufsständischen Versorgungswerken vorliegen.

(3) Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese – unter Absetzung eines in ihnen gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI enthaltenen Erhöhungsbetrages – als ob sie als Beiträge gemäß § 32 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Führt jedoch die Berücksichtigung von Nachversicherungsbeiträgen zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Nachversicherung ergibt, bleibt die Nachversicherung insgesamt außer Betracht.

(4) Der Nachversicherte gilt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit als Mitglied des Versorgungswerks. Der Eintritt des Versorgungsfalles steht der Nachversicherung nicht entgegen.