VI. Schlussbestimmungen
§ 38 Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für Leistungen des Versorgungswerks ist der Wohnsitz des Berechtigten, soweit dieser im Inland wohnt, anderenfalls der Sitz des Versorgungswerks.
(2) Erfüllungsort für Beiträge ist der Sitz des Versorgungswerks
§ 39 Verjährung
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches entsprechend.
§ 40 Informationspflicht
Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten.
§ 41 Auskunftspflicht
(1) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.
(2) Wohnsitzwechsel und sonstige für das Versorgungswerk wichtige Veränderungen sind unaufgefordert mitzuteilen.
§ 42 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen durch Veröffentlichung im amtlichen Teil der Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer.