Verwendung der Mittel und Rechnungsbelegung
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V. Verwendung der Mittel und Rechnungslegung


  • § 36 Verwendung der Mittel, Vermögensanlage
  • § 37 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

§ 36 Verwendung der Mittel, Vermögensanlage nach oben

(1) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln, d. h. in erster Linie durch Beiträge der Mitglieder, aus den Erträgnissen seines Vermögens sowie aus etwaigen Zuwendungen der Rheinischen Notarkammer.

(2) Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten und sonstigen zu Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlichen Aufwendungen sowie zur Bildung der erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.

(3) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen (VAG NRW) und der dazu erlassenen Verordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (VersAufsVO NRW) sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.
Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 37 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen nach oben

(1) Das Versorgungswerk hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Jahresabschluss, Lagebericht und versicherungsmathematisches Gutachten (Abs. 3) sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(3) Das Versorgungswerk hat eine Deckungsrückstellung zu bilden, über deren Höhe das Versorgungswerk jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten erstellen lässt.

(4) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind mindestens 25 v. H. des sich nach einem jährlich zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten ergebenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie je nach Risikostufe des Notarversorgungswerkes einen vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Vomhundertsatz erreicht hat, der mindestens 2,5 v. H. und höchstens 6 v. H. der Deckungsrückstellung beträgt. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsmäßige Überschussbeteiligung zuzuführen.

(5) Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung soll – soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages herangezogen wird – zur Verbesserung der Versorgungsleistung verwendet werden. Sie kann zur Verstärkung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder zur Anpassung von Rechnungsgrundlagen verwendet werden.

(6) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist zunächst aus der satzungsgemäßen Überschussbeteiligung zu decken. Soweit diese dazu nicht ausreicht, ist der Fehlbetrag aus der Verlustrücklage oder durch sonstige Maßnahmen im Leistungs- oder Beitragsbereich zu beseitigen. Über die Maßnahmen entscheidet der Verwaltungsrat. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(7) Die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages gemäß § 23 Abs. 2 sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsanwartschaften dürfen nur durchgeführt werden, wenn und soweit das versicherungsmathematische Gutachten derartige Maßnahmen zulässt. Die Verbesserungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) Die Anpassung der laufenden Leistungen erfolgt jährlich aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens durch Beschluss des Verwaltungsrats. Abs. 6 S. 4 gilt entsprechend.