II. Mitgliedschaft
- § 15 Mitgliedschaft
- § 16 Befreiung von der Mitgliedschaft
- § 17 Verzicht auf Befreiung
- § 18 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 19 Fortsetzung der Mitgliedschaft
§ 15 Mitgliedschaft
Mitglieder des Versorgungswerks sind
- a) die zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar bestellten Mitglieder der Rheinischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehenden Notarassessoren. Mitglied wird jedoch nicht, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat;
- b) diejenigen, die ihre Mitgliedschaft nach § 19 fortsetzen. Treten bei einem Mitglied i. S. d. Buchst. b) die Voraussetzungen des Buchst. a) wieder ein, wird es ohne Rücksicht auf das erreichte Lebensalter wieder Mitglied im Sinne des Buchst. a). Entfallen die Voraussetzungen, die zu einer Fortsetzung der Mitgliedschaft gemäß § 19 geführt haben, ohne dass die Voraussetzungen des Buchst. a) vorliegen, bleibt die Mitgliedschaft nach Buchst. b) bestehen;
- c) diejenigen, die nach Fortfall der unter Buchst. a) Satz 1 genannten Voraussetzung ihre Anwartschaften aufrechterhalten;
- d) ehemalige Mitglieder i. S. d. Buchst. a), die Renten wegen Alters oder Berufsunfähigkeit beziehen. Wird ein berufsunfähiges Mitglied nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit erneut zum Notar bestellt oder zum Notarassessor ernannt, wird es ohne Rücksicht auf das erreichte Lebensalterwieder Mitglied i. S. d. Buchst. a).
§ 16 Befreiung von der Mitgliedschaft
(1) Auf seinen Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit, wer ein Anrecht auf eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aufgrund eines Dienstoder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hat.
(2) Der Antrag kann nur schriftlich und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzung einer Mitgliedschaft nach § 15 Buchst. a) gestellt werden. Die Befreiung wirkt auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen zurück. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat.
§ 17 Verzicht auf Befreiung
(1) Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. Diese Erklärung gilt als Verzichtsantrag, dem nur stattgegeben werden kann, wenn eine ärztliche Untersuchung bei einem vom Versorgungswerk benannten Arzt auf Kosten des Antragstellers durchgeführt worden ist, welche zu Bedenken keinen Anlass gibt, und wenn der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auf Antrag erstattet das Versorgungswerk dem Antragsteller die Hälfte der Kosten der ärztlichen Untersuchung.
(2) Über die Anträge entscheidet der Verwaltungsrat.
§ 18 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet
- a) mit dem Tode des Mitglieds;
- b) wenn das Mitglied nicht mehr zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar bestelltes Mitglied der Rheinischen Notarkammer oder im Dienstverhältnis zum Lande Nordrhein-Westfalen stehender Notarassessor ist, sofern nicht die Voraussetzungen des § 15 Buchst. b), c) oder d) vorliegen.
§ 19 Fortsetzung der Mitgliedschaft
(1) Ihre Mitgliedschaft können – auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres – auf Antrag fortsetzen:
- a) Mitglieder, die nach mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft aus dem Amt des Notars oder aus dem notarischen Anwärterdienst ausgeschieden sind;
- b) Mitglieder, die nach mindestens 5-jähriger Mitgliedschaft unter Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit als zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar oder als Notarassessor in den Bereich einer anderen Kammer wechseln;
- c) Mitglieder, die aus dem Amt des Notars oder aus dem notarischen Anwärterdienst ausgeschieden sind und in einem Dienstverhältnis zum Notarversorgungswerk Köln, zur Rheinischen Notarkammer, zur Bundes-notarkammer oder zu einer sonstigen notariellen Standesorganisation oder deren Einrichtungen stehen;
- d) Mitglieder, die ihr Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niedergelegt haben.
(2) Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Mitgliedschaft gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat.
(3) Eine nach § 19 Abs. 1 fortgesetzte Mitgliedschaft kann auf Antrag beendet werden, wenn das Mitglied Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherung oder –
Versorgungseinrichtung entrichtet oder beamtenrechtliche Bezüge erhält. Über den Antrag, der nur mit einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen erklärt werden kann, entscheidet der Verwaltungsrat.