Übergangsbestimmungen
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VII. Übergangsbestimmungen



§ 45 Altersstichtag bei Inkrafttreten der Satzung nach oben

Bei Inkrafttreten der Satzung ist Mitglied im Sinne des § 15 Buchst. a), wer dessen Voraussetzungen am 28. November 1986 erfüllt hat.

§ 46 Befreiungen bei Inkrafttreten der Satzung nach oben

(1) Bei Inkrafttreten der Satzung wird über § 16 Abs. 1 hinaus auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit, wer nachweist, dass anderweitig eine gleichwertige Altersversorgung getroffen worden ist, insbesondere

a) durch Abschluss von Kapital- oder Rentenversicherungen auf Invaliditäts-, Erlebens- und Todesfall, wobei  der Erlebensfall mindestens auf das 65. und höchstens auf das 75. Lebensjahr angesetzt ist;

b) durch Vermögenserträge.

(2) Unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen wird bei Inkrafttreten der Satzung über § 16 Abs. 1 hinaus auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

(3) Unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen wird bei Inkrafttreten der Satzung auf Antrag Befreiung von der Beitragspflicht in Höhe von 50 % des Regelbeitrags gewährt. § 32 Abs. 6 S. 1 bleibt unberührt.

(4) Der Antrag kann nur schriftlich und innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung gestellt 

werden. Die Befreiung wirkt zurück. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat.

(5) § 17 findet Anwendung.

§ 47 Mitgliedschaft kraft Beitritts, Zurechnungszeiten nach oben

(1) Mitglied i. S. d. § 15 Buchst. a) wird abweichend von § 15 Buchst. a) S. 2 auch, wer am 28. November 1986 das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung schriftlich seinen Beitritt zum Versorgungswerk erklärt.

  • Eine Anwartschaft auf Alters- oder Hinterbliebenenrente entsteht mit der Leistung eines Monatsbeitrages.
  • Eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 22 entsteht jedoch nur, wenn das Mitglied vor Eintritt der Voraussetzungen dem Versorgungswerk mindestens zwei Jahre angehört hat, es sei denn, die Berufsunfähigkeit ist Folge eines Unfalles. Für die Inanspruchnahme eines vorzeitigen Altersruhegeldes gemäß § 21 Abs. 2 ist Voraussetzung, dass das Mitglied mindestens 60 Monate Beiträge gezahlt hat.

(2) Abweichend von § 23 Abs. 3 Buchst. c) werden bei Mitgliedern, die am 01. April 1988 das 45. Lebensjahr vollendet hatten, im Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit mindestens 10 Versicherungsjahre angerechnet; bei Mitgliedern, die die Mitgliedschaft nach Vollendung des 60. Lebensjahres erworben haben, werden im Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit als Versicherungsjahre nur die Jahre zwischen der Vollendung des 70. Lebensjahres und dem Eintrittsalter angerechnet (Zurechnungszeiten). Neben diesen Zurechnungszeiten werden durch freiwillige rückwirkende Beiträge erworbene Versicherungszeiten (§ 48 Abs. 2) zusätzlich angerechnet.

(3) Abweichend von § 32 Abs. 4 Satz 3 sind Beiträge, die über 100 % des Regelbeitrages betragen, nur in folgendem Umfang zulässig:

  • bei Eintritt zwischen Vollendung des 45. und 50. Lebensjahres nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 52. Lebensjahr vollendet hat, nur in dem Umfang, wie bis zu diesem Zeitpunkt;
  • bei Eintritt zwischen Vollendung des 50. und 55. Lebensjahres nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 57. Lebensjahr vollendet hat, nur in dem Umfang, wie bis zu diesem Zeitpunkt;
  • bei Eintritt zwischen Vollendung des 55. und 60. Lebensjahres nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 62. Lebensjahr vollendet hat, nur in dem Umfang, wie bis zu diesem Zeitpunkt;
  • bei Eintritt zwischen Vollendung des 60. und 65. Lebensjahres nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet hat, nur in dem Umfang, wie bis zu diesem Zeitpunkt;
  • bei Eintritt zwischen Vollendung des 65. und 68. Lebensjahres nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 69. Lebensjahr vollendet hat, nur in dem Umfang, wie bis zu diesem Zeitpunkt;

der Regelbeitrag durchschnittlich überschritten wurde. Hierbei finden § 32 Abs. 4 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung.

§ 48 Beitragspflicht und -berechtigung bei Inkrafttreten der Satzung nach oben

(1) Abweichend von § 32 Abs. 3 Satz 1 beginnt die Beitragspflicht frühestens am 3. Monatsersten nach Inkrafttreten der Satzung.

(2) Mitglieder sind ab Inkrafttreten der Satzung berechtigt, rückwirkend ab 1. Dezember 1986 oder einem beliebigen späteren Monatsersten ohne beitragsfreie Zwischenzeiten freiwillige Beiträge zu leisten. 

Der monatliche Regelbeitrag (§ 32 Abs. 2) für solche rückwirkenden Beiträge beträgt für Dezember 1986 DM 1.075,20, für das Jahr 1987 DM 1.065,90; im Jahr 1988 entspricht er dem monatlichen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Angestelltenversicherung. Die freiwilligen Beiträge müssen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung beim Versorgungswerk eingegangen sein.

(3) Erfolgt eine Nachversicherung (§ 35) für Zeiten vor dem 1. Dezember 1986, wird zur Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 23 Abs. 4) von einem Regelbeitrag (§ 32 Abs. 2) in Höhe des jeweiligen monatlichen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Angestelltenversicherung ausgegangen.

(4) Mit dem Monat, für den erstmalig Beiträge entrichtet wurden, beginnen anteilig die Versicherungsjahre nach § 23 Abs. 3.

§ 49 Inkrafttreten nach oben

Die Satzung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf ihre Veröffentlichung durch den Justizminister im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen folgt.

§ 50 Sonstige Übergangsbestimmungen nach oben

(1) Bei Inkrafttreten von § 19 Abs. 1 Buchst. c) bereits gestellten Anträgen auf Fortsetzung der Mitgliedschaft nach dieser Vorschrift kann unbeschadet der in § 19 Abs. 2 enthaltenen 6-Monatsfrist stattgegeben werden.

(2) (aufgehoben)

(3) Für Mitglieder, die am 1. Januar 2003 das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt abweichend von § 21 Abs. 1 die Vollendung des 70. Lebensjahres als Altersgrenze, wobei für diese Mitglieder der Beginn der 

Rentenzahlung in Abweichung von § 21 Abs. 3 Satz 1 längstens auf die Dauer von fünf Jahren ab Erreichen der Altersgrenze aufgeschoben wird.

Als Ausgleich hierfür wird die Höhe der Altersrente gemäß § 23 für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 2 um 0,5 % erhöht.

(4) § 39 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuches § 39 dieser Satzung und an die Stelle des 1. Januar 2002 der Mai 2004 tritt.

(5) § 32 (4) in der vom 29. Januar 2014 beschlossenen Fassung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.

(6) Die Bestimmungen in § 21 Abs. 2 und 3 in der am 25. November 2020 beschlossenen Fassung treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Auf Grundlage der bis dahin geltenden Satzungsfassung ergangene Bescheide bleiben unberührt.